Oberbayern KSG Inn/Salzach 12 16.09.2010 16.09.2010 145 0145-10/11-BKL-170 aktiv Besetzung: Bierschneider, Sickinger, Lainer Urteilstext: Fall 145: B-Klasse-Spiel TSV Siegsdorf - SV Erlstätt am 28.08.10. Anzeige vom 28.08.10. Urteil: I. Der/Die Verantwortliche des TSV Siegsdorf, Herr/Frau Markus Germann, wird gemäß § 77 Abs. 2 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz in einem leichten Fall mit einer Geldstrafe in Höhe von € 150,00 unter Mithaftung TSV Siegsdorf (1452) belegt. II. Die Kostenentscheidung erfolgte bereits im Fall 144. III. Stellungnahme lag nicht vor
Begründung: Zur Begründung, insb. auch der Strafhöhe darf vollumfänglich auf Fall 144 verwiesen werden. Mangels einer anderweitigen Benennung durch den TSV Siegsdorf wurde der Trainer lt. Spielbericht in Strafe genommen. Unter Zurückstellung von Bedenken sieht das KSG von einer Bestrafung des Sp.Gaspari ab. Zu Gunsten des Spielers wird unterstellt, dass die Vereinsverantwortlichen des TSV Siegsdorf ihn über seine Einsatzberechtigung falsch informiert haben und ihn deshalb keine Schuld im Sinne der RVO trifft.
Oberbayern KSG Inn/Salzach 12 16.09.2010 16.09.2010 144 0144-10/11-BKL-170 aktiv Besetzung: Bierschneider, Sickinger, Lainer Urteilstext: Fall 144: B-Klasse-Spiel TSV Siegsdorf - SV Erlstätt am 28.08.10. Anzeige vom 28.08.10. Urteil: I. TSV Siegsdorf wird gemäß § 77 Abs. 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz mit einer Geldstrafe in Höhe von € 150,00 belegt. Spielwertung entfällt. II.. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt TSV Siegsdorf (1452). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO. III. Stellungnahme lag nicht vor.
Begründung: Im og. Spiel setzte TSV Siegsdorf den Spieler Mauro Gaspari ein, obwohl dieser erst Spielrecht für Verbandsspiele ab 01.12.2010 besitzt. Der Pass wurde dem SR erst nach dem Spiel vorgelegt; der Spieler wirkte zuerst auf Personalausweis mit. Unter Zurückstellung von Bedenken geht das KSG noch von einem "leichten Fall" im Sinne der RVO aus. Obwohl TSV Siegsdorf über das BFV-Postfachsystem vom KSG am 03.09.2010 dazu aufgefordert wurde, ging keine Stellungnahme vom Verein ein (BFV-Nachricht wurde am 04.09.2010 gelesen). Mangels anderweitigen Vortrags wurden geordnete wirtschaftliche Verhältnisse unterstellt, wobei es nicht mehr bei der Mindeststrafe (50 € + 50 € an Stelle Punktabzug) verbleiben konnte. Da SV Erlstätt das Spiel gewonnen hatte, ist eine Spielwertung durch das KSG nicht notwendig.